Hygiene Schutz-Konzept

Sie finden hier zwei Hygiene-Schutzpläne für Veranstaltungen im Gemeindehaus während der Corona-Pandemie.Die Bestimmungen für diese Schutzpläne änderten sich zum Teil im Zwei-Wochen-Rhythmus und mussten jeweils an die Begegebenheiten vor Ort angepasst werden. 
 Der erste Hygiene-Schutzplan stammt aus dem Jahr 2020. Der zweite Schutzplan aus dem September 2021, als ein Teil der Menschen berets geimpft waren und die Regelungen nach und nach gelockert wurden.
 Entsprechende Schutzpläne gab es auch für die Durchführung von Gottesdiensten, wie auch für kirchenmusikalische Veranstaltungen. 

Hygiene-Schutz-Plan für das Gemeindehaus in Maulburg (aus dem Jahr 2020):

Vorarbeiten:
- Vor jeder Veranstaltung werden alle Flächen, mit denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung in Berührung kommen können, gereinigt.
- Am Eingang steht ein Tisch. Dort stehen Einmalhandtücher aus Papier und Desininfektionsmittel bereit.
- Die Stühle sind im Abstand von zwei Meter zueinander gestellt.
 
Für jede Veranstaltung gibt es einen Hauptverantwortlichen / eine Hauptverantwortliche. Diese Person ist für die Einhaltung des Hygiene-Schutz-Plans verantwortlich. Dazu gehört:
 
Eingang: 
 
a) Am Eingang weist eine Person darauf hin, dass im Eingangsbereich die Mög- lichkeit zur Händedesinfektion besteht.
b) Es wird beim Einlass darauf geachtet, dass die Höchstzahl für die Teilnahme der Veranstaltung nicht überschritten wird.
c) Beim Betreten des Gebäudes und im Gebäude wird ein Mundschutz getragen.
d) Die Teilnehmenden sind auf die Abstandsregel hinzuweisen (Kein Hände schütteln, keine Umarmungen). Es wird darauf geachtet, dass die Abstandsre- geln eingehalten werden. Diese Abstandsregeln gelten nicht für Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben.
 
Saal:
 
Die Bestuhlung ist so gestellt, dass ein Abstand von 2 Meter eingehalten wird. Für die Teil- nehmenden steht ein Sitzplatz bereit. Für die Veranstaltung gelten folgende Regeln:
a) Von der Teilnahme an den Veranstaltungen ausgeschlossen ist, wer Kontakt mit einer an Covid 19 erkrankten Person steht oder innerhalb der letzten 14 Tage hatte – oder wer Sympome eines Atemweginfekts oder erhöhte Temperatur aufweist.
b) Die Dauer soll eine Stunde nicht überschreiten. Bei Veranstaltungen, die zur Aufrechterhaltung der Kirchengemeinde notwendig sind (wie z.B. KGR-Sitzungen) kann die Dauer der Veranstaltung verlängert werden.
c) Lüftung: nach jeweils 30 Minuten findet eine Durchlüftung des Raumes statt (Öffnung der Fenster).
d) Das Singen ist im Gemeindehaus erlaubt – im Rahmen der jeweils aktuellen Verordnung für Kirchenmusik. Ab einer Inzidenz von über 35 gilt die 3-G-Regel.
e) Das Musizieren ist im Gemeindehaus erlaubt – im Rahmen der jeweils aktuellen Verordnung für Kirchenmusik. Bei Musik soll der Abstand zwischen den Instrumentalisten mindestens 3 Meter betragen (Dadurch reduziert sich die Gesamtzahl der
Teilnehmenden)
f) Sind die Namen der Teilnehmenden nicht bekannt, wird eine Teilnehmerliste erstellt. Sie enthält folgende Daten: Name und Vorname der Teilnehmer, Datum der Veranstaltung mit Uhrzeit (Beginn und Ende), Telephonnummer oder Adresse des Teilnehmers. Diese Daten sind im Pfarramt abzugeben und dort vier Wochen nach der Erhebung zu löschen.
g) Bei der Ausgabe von Getränken und Essen gelten die Regeln für die Gaststätten.
Dazu gehört, dass Gläser und Flaschen nicht gemeinsam benutzt werden.

Insgesamt erlauben die Abstandsregeln die Nutzung des Gemeindehauses (Saal) bis zu 12 Personen. Diese Zahl der Teilnehmenden richtet sich nach den Möglichkeiten zur Einhaltung der Abstandsregeln. D.h. nehmen mehrere Personen aus einem Haushalt an einer Veranstaltung teil, kann sich die Höchstzahl der Veranstaltung entsprechend erhöhen. Umgekehrt kann sich die Zahl durch staatliche Verordnungen auch reduzieren.
 

Hygiene-Schutz-Plan für das Gemeindehaus in Maulburg (aus dem September 2021):

Die Hygiene-Schutzverordnung richtet sich nach den Verordnungen des Landes Baden-Württemberg. Hierbei spielt seit Sept. 2021 die Unterscheidung in Basistufe, Warnstufe und Alarmstufe eine entscheidende Rolle (vgl. Beiblatt), hinzu kommt seit Okt. 2021 die Möglichkeit, Veranstaltungen unter 2 G (Genesen oder geimpft) durchzuführen.

Folgende Auflagen sind bei Veranstaltungen zu beachten (=Überblick):

Es besteht in Innenräumen eine generelle Pflicht zum Nachweis von Testung / Impfung / Genesung (3-G). Dazu kommt die Möglichkeit, Veranstaltungen unter 2 G durchzuführen (in diesem Fall entfällt in der Basisstufe das Tragen der Maske. Auch kann dann auf die Abstandsregel verzichtet werden)

Bei Veranstaltungen im Freien ist ein solcher Nachweis nicht notwendig, wenn der Abstand von 1,5 Metern verlässlich eingehalten wird (ansonsten gilt ebenfalls die 3-G-Regel)
In Innenräumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. (Ausnahme: bei Gremien-Sitzungen am Platz, beim Essen und Trinken, bei Kindern unter 6 Jahren, oder bei Veranstaltugnen unter 2 G-Option in der Basisstufe). Bei Veranstaltungen im Freien kann auf einen Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern verlässlich eingehalten wird.
 
Hinsichtlich der Abstände – in Innenräumen wie im Freien – gilt: Ausgenommen sind Menschen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie nicht zusammenlebende Paare. Auch kann das Einhalten der Abstände bei Veranstaltungen unter 2 G entfallen, wie auch bei Veranstaltungen unter 3 G, wenn eine Maske getragen wird („anderweitige Schutzmaßnahme)

Weiterhin muss eine Personenerfassung stattfinden.
 
Weiterhin muss ein konkretes Hygiene-Schutzkonzept vorliegen, das auf Verlangen den Gesundheitsbehörden vorgelegt werden kann. (dazu gehört z.b. regelmäßiges Lüften (alle 30 Minuten)
Es gibt für jede Veranstaltung einen Hauptverantwortlichen, der für die Einhaltung der Hygiene-Vorschriften zuständig ist.
 
Und nun die Regeln im Detail:

Vorarbeiten:
- Vor jeder Veranstaltung werden alle Flächen, mit denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung in Berührung kommen können, gereinigt.
- Am Eingang steht ein Tisch. Dort stehen Einmalhandtücher aus Papier und Desininfektionsmittel bereit.
- Die Stühle sind im Abstand von zwei Meter zueinander gestellt.
 
Für jede Veranstaltung gibt es einen Hauptverantwortlichen / eine Hauptverantwortliche. Diese Person ist für die Einhaltung des Hygiene-Schutz-Plans verantwortlich. Dazu gehört:
 
- Einlasskontrolle:
 Jeder Veranstalter ist verpflichtet, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen vor dem Zutritt der Teilnehmenden zu kontrollieren, ob diese „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ sind. Es besteht keine Verpflichtung, die Nachweise für jeden Teilnehmenden zu dokumentieren. Es sollte aber dokumentiert werden, dass eine Überprüfung stattgefunden hat. Der Nachweis eines Tests kann auch als „beobachtender Selbsttest“ stattfinden, d.h. ein Teilnehmer / einer Teilnehmerin bringt einen eigenen Schnelltest mit und führt ihn unter den Augen der Leitung durch. Ein Schnelltest, der zu Hause durchgeführt wurde, kann nicht als Nachweis gelten.
 Findet eine Veranstaltung unter 2 G statt, so ist am Eingang darauf deutlich hinzuweisen. Eingelassen werden können nur Menschen, die entweder genesen oder geimpft sind (es gibt noch einige wenige weitere Ausnahmen, vgl. Beiblatt)
Das Erfordernis der Kontaktdatenerfassung (Name, Anschrift und ggf. Telefonnummer) bleibt für die Veranstaltungen weiterhin verpflichtend. Sind die Namen der Teilnehmenden nicht bekannt (z.B. regelmäßiger sich treffender Kreis, bei dem man die Personen auf der vorhandenen Teilnehmerliste abhaken kann) wird eine Teilnehmerliste erstellt. Sie enthält folgende Daten: Name und Vorname der Teilnehmer, Datum der Veranstaltung mit Uhrzeit (Beginn und Ende), dazu kommt
die Telefonnummer oder Adresse des Teilnehmers. Diese Daten sind im Pfarramt abzugeben und dort vier Wochen nach der Erhebung zu löschen.
Es wird beim Einlass darauf geachtet, dass die Höchstzahl für die Teilnahme der Veranstaltung nicht überschritten wird. Die Teilnehmenden sind auf die Abstandsregel hinzuweisen. Die Abstandsregel entfällt bei Veranstaltungen unter 2 G, sowie bei Veranstaltungen unter 3 G, wenn eine Maske getragen wird.

- Teilnahmeverbot:
 Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen oder die weder eine medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen, dürfen laut Corona-Verordnung an Veranstaltungen nicht teilnehmen.
 
- Abstandsregelung:
 In der Regel ist ein Abstand von 1,5 m einzuhalten. Daraus ergibt sich für jeden Raum eine Höchstzahl von Teilnehmenden; Diese Höchstzahl beträgt für das Gemeindehauses (Saal) 12 Personen. Nehmen mehrere Personen aus einem Haushalt an einer Veranstaltung teil oder entfällt die Abstandsregel, kann sich die Höchstzahl der Teilnehmenden entsprechend erhöhen. Auch bei Veranstaltungen im Freien sind Regelungen für die Einhaltung des Mindestabstandes zu treffen.
 
- Maske
 Bei Veranstaltungen in geschlossen Räumen ist durchgängig eine medizinische oder eine FFP2 Maske zu tragen. Im Freien kann darauf verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1, 5 Metern gewährleistet ist. Bei einer Veranstaltung 2 G entfällt das Tragen der Maske (2 G gilt als „anderweitige Schutzmaßnahme“ im Sinne der Coronaverordnung des Landes Baden Württemberg).
 
Vor Beginn von Veranstaltungen wird auf die Hygienevorschriften und Schutzkonzepte hingewiesen. Die Teilnehmenden sind auf die Möglichkeit des Händewaschens aufmerksam zu machen. Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern sind vorzuhalten. Alternativ kann ein Handdesinfektionsmittel bereitgestellt werden.

Saal:
 
Die Bestuhlung ist so gestellt, dass ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird. Für die Teilnehmenden steht ein Sitzplatz bereit. Für die Veranstaltung gelten folgende Regeln:
 
a) Lüftung: nach jeweils 30 Minuten findet eine Durchlüftung des Raumes statt (Öffnung der Fenster).
b) Das Singen ist im Gemeindehaus erlaubt – im Rahmen der jeweils aktuellen Verordnung für Kirchenmusik.
c) Das Musizieren ist im Gemeindehaus erlaubt – im Rahmen der jeweils aktuellen Verordnung für Kirchenmusik. Bei Musik soll der Abstand zwischen den Instrumentalisten mindestens 3 Meter betragen (Dadurch reduziert sich die Gesamtzahl der
Teilnehmenden)
d) Bei der Ausgabe von Getränken und Essen gelten die Regeln für die Gaststätten.
Dazu gehört, dass Gläser und Flaschen nicht gemeinsam benutzt werden. Während des Essens und Trinkens ist es erlaubt, die Maske abzusetzen.
 
Alle weiteren Details entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Blättern, in denen die aktuell geltenden Regeln im Detail erklärt werden.